FREMA-SPORT-Reisen in Teufenthal |
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Da wir alle wissen, von welcher Bedeutung in der heutigen Zeit ein gelungener Urlaub ist, haben wir hierfür alle notwendigen Voraussetzungen geschaffen. Dazu gehören auch klare rechtliche Regeln, wie sie in unseren Reise- und Zahlungsbedingungen niedergelegt sind, die wir Ihnen nachstehend abdrucken.
1. Abschluss des Reisevertrages, Anmeldungen, Reisebestätigung
1.1 Sie können Ihre Reise persönlich, telefonisch oder
schriftlich buchen. Mit Ihrer Reiseanmeldung bieten Sie uns den Abschluss des Reisevertrages verbindlich an.
1.2 Der Reisevertrag kommt mit der Annahme der Anmeldung durch uns in Teufenthal zustande. Über die Annahme, für die es keiner besonderen Form bedarf, informieren wir Sie durch Übersendung der Reisebestätigung / Rechnung, die die wesentlichen Reiseleistungen enthält soweit diese Angaben sich nicht aus dem Prospekt ergeben und auf diesen Bezug genommen wird. Weicht der lnhalt der Reisebestätigung/Rechnung vom lnhalt der Anmeldung ab, weil wir z.B. Ihren Buchungswunsch nicht mehr erfüllen konnten, sind wir an dieses Angebot 10 Tage gebunden. Der Vertrag kommt auf Grundlage dieses neuen Angebotes zustande, wenn Sie uns innerhalb dieser Frist die Annahme erklären, was auch durch Anzahlung bzw. Zahlung erfolgen kann.
2. Bezahlung
2.1 Nach der Anmeldung (sofort nach Erhalt der Reisebestätigung) übersenden Sie uns bitte Fr. 300.- je Person als Anzahlung. Die
Restsumme überweisen Sie uns bis spätestens 30 Tage vor Reiseantritt, ohne nochmalige Zahlungsaufforderung (siehe dazu auch 1.2)
2.2 Wenn Sie sich kurzfristig anmelden, d. h. innerhalb von 30 Tagen vor Reiseantritt, wird der gesamte Reisepreis sofort in einem Betrag fällig.
2.3 Bitte beachten Sie, dass der Eingang Ihrer Zahlung bei uns für die Einhaltung der Fristen entscheidend ist.
2.4 Flugplan-, Preisänderungen und Kursschwankungen bleiben vorbehalten.
3. Leistungen, Preise
3.1 Für den Umfang der vertraglichen Leistungen sind ausschliesslich die Leistungsbeschreibungen unsres Angebotes sowie die hierauf
bezugnehmenden Angaben in der Reisebestätigung verbindlich. Nebenabreden, die den Umfang der vertraglichen Leistungen erweitern,
bedürfen unserer schriftlichen Bestätigung.
4. Leistungs- und Preisänderungen
4.1 Wenn wir gezwungen sein sollten, unseren Leistungsträgern Zugeständnisse machen zu müssen und wenn zwischen Zugang und unserer
Reisebestätigung bei lhnen und dem vereinbarten Reiseantritt mehr als 4 Monate liegen, sind wir berechtigt, unsere Preise nachträglich
der veränderten Situation anzupassen. Sollten diese Zugeständnisse an die Leistungsträger eine Preiserhöhung von mehr als 10% des von
uns bestätigten Reisepreises erforderlich machen, sind Sie innerhalb von 10 Tagen (Posteingangsstempel entscheidend) zum gebührenfreien
Rücktritt schriftlich von der Reise berechtigt.
5. Rücktritt durch den Reisegast
5.1 Sie können jederzeit vor Reisebeginn von der Reise zurücktreten. In Ihrem eigenen Interesse und zur Vermeidung von
Missverständnissen empfehlen wir Ihnen dringend, den Rücktritt schriftlich zu erklären. Massgebend für den Rücktrittszeitpunkt ist der
Eingang der Rücktrittserklärung bei uns in Teufenthal.
5.2 Treten Sie vom Reisevertrag zurück oder treten Sie die Reise nicht an (z. B. wegen verpasster Anschlüsse) können wir angemessenen
Ersatz für die getroffenen Reisevorkehrungen und unsere Aufwendungen verlangen. Bei der Berechnung des Ersatzes werden gewöhnlich
ersparte Aufwendungen und gewöhnlich mögliche anderswertige Verwendungen der Reiseleistungen von uns berücksichtigt.
5.3 Die Höhe richtet sich nach dem Reisepreis. ln der Regel belaufen sich die Rücktrittspauschalen, die wir im Fall Ihres Rücktritts
von der Reise je angemeldeten Teilnehmer leider fordern müssen wie folgt
Europa:
bis 22 Tage vor Reisebeginn 20%
ab 21. Tag bis 7. Tag vor Reisebeginn 75%
ab 6. Tag vor Reisebeginn 100%
Übersee:
bis 45 Tage vor Reisebeginn 20%
ab 44. Tag bis 16. Tag vor Reisebeginn 75%
ab 15. Tag vor Reisebeginn 100%
des Reisepreises, jeweils auf volle CHF abgerundet.
5.4 Umbuchungen bzw. Namensänderungen CHF 300.-
6. Reise-Versicherungen
6.1 Eine Reiserücktrittskosten-Versicherung ist in Ihrem Reisepreis nicht eingeschlossen.
7. Rücktritt durch den Reiseveranstalter
7.1 Wird eine ausgeschriebene oder behördlich festgelegte Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht, sind wir berechtigt, die Reise bis zu 2
Wochen vor Reisebeginn abzusagen.
7.2 Ist die Durchführung einer Reise nach Ausschöpfung aller Möglichkeiten für uns deshalb nicht zumutbar, weil das
Buchungsaufkommen für die Reise so gering ist, dass die uns
entstehenden Kosten, bezogen auf diese Reise, nicht gedeckt sind, sind wir berechtigt, die Reise bis zu 4 Wochen vor Reisebeginn abzusagen.
7.3 Den eingezahlten Reisepreis erhalten Sie unverzüglich zurück.
7.4 Sollte bereits zu einem früheren Zeitpunkt ersichtlich sein, dass die Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht werden kann oder die Voraussetzungen von Ziffer 7.2 vorliegen, werden Sie hiervon selbstverständlich unverzüglich unterrichtet.
8. Haftung, Verjährung
8.1 Wird die Reise infolge bei Vertragsabschluss nicht voraussehbarer höherer Gewalt erheblich erschwert, gefährdet oder
beeinträchtigt, so können sowohl der Reiseveranstalter als auch der Reisende den Vertrag kündigen. Wird der Vertrag gekündigt, so kann
der Reiseveranstalter für die bereits erbrachten oder zur Beendigung der Reise noch zu erbringenden Reiseleistungen eine angemessene
Entschädigung verlangen. Weiterhin ist der Reiseveranstalter verpflichtet, die notwendigen Massnahmen zu treffen, insbesondere, falls
der Vertrag die Rückbeförderung umfasst, den Reisenden zurückzubeförden. Die Mehrkosten für die Rückbeförderung sind von den Parteien
je zur Hälfte zu tragen. Im übrigen fallen die Mehrkosten dem Reisenden zur Last.
8.2 Unsere Haftung ist insgesamt auf die Höhe des dreifachen Reisepreises beschränkt, wenn der Eintritt des Schadens durch Verschulden des Leistungsträgers verursacht wurde oder wir als Leistungsträger in Anspruch genommen werden.
8.3 Unsere Haftung ist beschränkt, soweit auf Grund gesetzlicher Vorschrift, die auf die von einem Leistungsträger zu erbringenden Leistungen anzuwenden sind, dessen Haftung ebenfalls beschränkt ist.
9. Pass, Visa, Zoll, Devisen und Gesundheitsbestimmung
9.1 Rechtzeitig vor Reisebeginn übersenden wir Ihnen ausführliche Informationen über alle bei Ihrer Reise notwendigen Formalitäten.
Bitte beachten Sie diese sorgfältig, denn Sie sind für die Einhaltung dieser Bestimmung selbst verantwortlich.
Dies gilt insbesondere für den Fall, dass Sie Ausländer oder Inhaber eines Fremdenpasses sind. Bitte beachten Sie dann besonders die für Sie massgeblichen Bestimmungen der Schweiz. Notfalls halten Sie Rückfrage bei dem zuständigen Konsulat.
10. Mitwirkungspflicht
10.1 Der Reisende ist verpflichtet, bei aufgetretenen Leistungsstörungen im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen mitzuwirken, evtl.
Schäden zu vermeiden oder gering zu halten. Der Reisende ist insbesondere verpflichtet, seine Beanstandungen unverzüglich der örtlichen
Reiseleitung zur Kenntnis zu geben. Diese ist beauftragt, für Abhilfe zu sorgen, sofern dies möglich ist. Unterlässt es der Reisende
schuldhaft, einen Mangel anzuzeigen, so tritt ein Anspruch auf Minderung nicht ein.
11. Ausschluss von Ansprüchen
11.1 Ansprüche wegen nicht vertragsgemässer Erbringung der Reise hat der Reisende innerhalb eines Monats nach vertraglich vorgesehener
Beendigung der Reise dem Reiseveranstalter geltend zu machen. Nach Ablauf der Frist kann der Reisende Ansprüche geltend machen, wenn er
ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist verhindert worden ist.
11.2 Ansprüche des Reisenden verjähren in 6 Monaten. Die Verjährung beginnt mit dem Tag, an dem die Reise dem Vertrag nach enden sollte, hat der Reisende solche Ansprüche geltend gemacht, so ist die Verjährung bis zu dem Tag gehemmt, an dem der Reiseveranstalter die Ansprüche schriftlich zurückweist. Ansprüche auf Schadenersatz wegen Körperverletzung oder Tötung des Reisenden verjähren 3 Jahre nach Beendigung der Reise.
12. Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen
Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des Reisenvertrages hat nicht die Unwirksamkeit des gesamten Relsevertrages zur Folge.
13. Gerichtsstand
Der Reisende kann den Reiseveranstalter nur an dessen Sitz verklagen. Für Klagen des Reiseveranstalters gegen den Reisenden ist der
Wohnsitz des Reisenden massgebend, es sei denn, die Klage richtet sich gegen Vollkaufleute oder Personen, die keinen allgemeinen
Gerichtsstand im lnland haben, oder gegen Personen, die nach Abschluss des Vertrages lhren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort
zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. In diesen Fällen ist der Sitz des Reiseveranstalters massgebend.
14. Anmeldeschluss
Der Anmeldeschluss ist vorbei, ich will/muss trotzdem mit. Was nun?
Erstmal empfehle ich einfach nachzufragen, ob noch ein Platz frei ist. Fragen geht immer.
Veranstalter
FREMA-SPORT-Reisen
Industrie Feldmatte 2,
CH-5723 Teufenthal AG
Telefon +41 79 330 54 61
Telefax +41 62 776 41 09
E-Mail
sportreisen (at) frema.ch
Internet http://www.frema.info